Ein Hotelbetreiber versandte werbliche Newsletter an ehemalige Gäste. Der Kläger, ein ehemaliger Gast, behauptet, keine Einwilligung erteilt zu haben. Der Betreiber gibt an, die Zustimmung sei dokumentiert und das System versende nur an Empfänger mit nachweisbarer Einwilligung. Der Gast klagte auf Unterlassung und beruft sich auf Verstöße gegen DSGVO und TKG. Das Gericht hat einen Sachverständigen aus dem Bereich Internetsoftware und Netzwerkanwendungen beauftragt, den Sachverhalt technisch zu prüfen.
Befund des Sachverständigen
- Einwilligung:
Der Kläger hat vor zwei Jahren am Tag des Check-Ins durch Unterschrift auf einem Formular an der Rezeption seine Einwilligung zur Zusendung von Newslettern erteilt. Das Formular enthält eine klare Erklärung und erfüllt die Anforderungen der DSGVO. - Widerruf:
Der Kläger widerrief seine Einwilligung am 20. November 2023 per Klick auf den Abmelde-Link im Newsletter. Seine E-Mail-Adresse wurde im alten Newslettersystem ordnungsgemäß gesperrt, was durch Systemprotokolle belegt ist. - Fehlerhafte Datenmigration:
Beim Wechsel auf ein neues Newslettersystem am 15. Januar 2024 wurden gesperrte Adressen irrtümlich wieder aktiviert, darunter auch die des Klägers. Dies resultierte aus einer fehlenden Übernahme der bisher gesperrten E-Mail-Adressen aus dem alten Newslettersystems.
Gutachen des Sachverständigen
Die Einwilligung des Klägers war rechtmäßig eingeholt und dokumentiert, und sein Widerruf wurde im alten System korrekt umgesetzt. Der erneute Versand eines Newsletters an den Kläger ist auf einen Fehler bei der Datenmigration ins neue System zurückzuführen.
*) Haftungsausschluss: Dieser Artikel beschreibt ein fiktives Beispiel zur Veranschaulichung der Arbeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Das Beispiel dient ausschließlich der Darstellung typischer Szenarien im Bereich Gutachtenerstellung in den Fachbereichen Internetsoftware, Web Programmierung, Netzwerkanwendung und Wirtschaftswerbung. Ähnlichkeiten mit realen Fällen, Personen oder Unternehmen sind rein zufällig und nicht beabsichtigt. Es wird keine Haftung für Interpretationen oder Rückschlüsse übernommen, die aus diesem Beispiel gezogen werden.